Auch insofern zeigte sie trotz der – wie dargelegt zu spät erhobenen – Zivilklage im Hauptverfahren kein widersprüchliches Verhalten. Wenn es der Strafklägerin darum gegangen wäre, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, wäre es ihr ein Leichtes gewesen, die Anzahl der Vorwürfe zu erhöhen oder diese dramatischer darzustellen. Es wären durchaus einfachere Geschehensabläufe und zielführendere Strategien für Falschbelastungen denkbar gewesen. Auch ein allfälliges Motiv für eine Falschbelastung vermag die Kammer weder in den Aussagen der Strafklägerin noch in den Akten auszumachen.