Auch anlässlich der Berufungsverhandlung entstand nicht der Eindruck, dass die Aussagen der Strafklägerin darauf abzielten, dem Beschuldigten zu schaden oder sie finanzielle Absichten verfolgte. Der Umstand, dass die Strafklägerin anlässlich ihrer ersten Strafanzeige keine Zivilansprüche geltend machte, ist dadurch erklärbar, dass sie in diesem Zeitpunkt noch mit ihm zusammen war. Auch insofern zeigte sie trotz der – wie dargelegt zu spät erhobenen – Zivilklage im Hauptverfahren kein widersprüchliches Verhalten.