656 Z. 26), konnte sie die Vorwürfe gegen den Beschuldigten detailliert, konstant und erlebensbasiert wiedergeben. Dagegen spricht ferner, dass hinsichtlich des Vorfalls vom 17. Mai 2019 keinerlei Hinweise einer Absprache mit den Polizisten bestehen (vgl. dazu E. 16. hiernach) und ein Absprechen mit der Mutter und dem Cousin unwahrscheinlich erscheint (vgl. dazu sogleich). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung entstand nicht der Eindruck, dass die Aussagen der Strafklägerin darauf abzielten, dem Beschuldigten zu schaden oder sie finanzielle Absichten verfolgte.