16 Z. 215 f.). Und: Vielleicht habe sie ihn provoziert, weil sie gesagt habe, dass sie gehe, ihn nicht mehr sehen und nicht mehr mit ihm zusammen sein wolle (pag. 347 Z. 40 f.). Im Falle einer erfundenen Geschichte hätte sie den Beschuldigten kaum auf diese Weise noch in Schutz genommen. Bei den weiteren Einvernahmen vermochte die Strafklägerin glaubhaft zu schildern, weshalb sie Angst gehabt hatte (vgl. bspw. pag. 13 Z. 114 ff.; pag. 346 Z. 28 ff.). Ihre geltend gemachte Angst vor dem Beschuldigten erscheint gestützt auf ihre Aussagen folgerichtig. Es ist entgegen der Verteidigung des Beschuldigten (pag.