32 lade geschenkt, die hätten sie dann gemeinsam gegessen [pag. 62 Z. 137 f.]), was ebenfalls als Realitätskriterium zu werten ist. Den Aussagen der Strafklägerin sind keine Aggravationstendenzen zu entnehmen. Sie sind teilweise beschönigend und die Strafklägerin suchte Entschuldigungen für das Verhalten des Beschuldigten, teilweise auch bei sich selbst. Der Beschuldigte habe sie auch später wieder an den Haaren gezogen, aber nicht schlimm (pag. 62 Z. 139 f.). Oder: Sie habe den Beschuldigten an diesem Tag im Bus auch ein wenig provoziert, indem sie ihm gesagt habe, er könne ihr sowieso nichts machen (pag.