Im Falle einer Falschaussage wären derartige Erweiterungen von Nebensächlichkeiten nicht zu erwarten. Ebenfalls gab sie oberinstanzlich die durch den Beschuldigten ausgeübte Gewalt mit den bisherigen Aussagen sowie den vorgeworfenen Handlungen übereinstimmend wieder (Meistens sei er ihr an den Hals gegangen und habe sie gewürgt, an den Haaren gezogen, ins Gesicht gebissen, auf den Boden gerissen, mit der Faust und mit der Handfläche geschlagen [pag. 649 Z. 3 ff.]). Die Aussagen der Strafklägerin sind gespickt mit Nebensächlichkeiten (Sie habe hinten am Kopf Schmerzen gehabt, wo sie der Beschuldigte gepackt habe. Deshalb habe sie ein paar Tage nicht auf dem Kissen schlafen können [pag.