Dies tat sie auch vor der Vorinstanz (Sie habe auf dem Handy des Beschuldigten gesehen, dass er seinem Kollegen ein Bild von ihr in Unterwäsche geschickt habe. Sie habe Angst gehabt, dass er auch die Videos weiterschicken würde [pag. 345 Z. 19 f. und Z. 27]; Wenn der Polizist den Beschuldigten nicht in Handschellen gelegt hätte, wäre es wohl gar nicht gegangen. Man habe dem Beschuldigten auch nicht die Schuhe anziehen können [pag. 348 Z. 44 ff.]). Im Falle einer Falschaussage wären derartige Erweiterungen von Nebensächlichkeiten nicht zu erwarten.