30 Minuten zuhause sei, rufe er ihre Mutter an (pag. 61 Z. 106 ff.). Diese geschilderte Komplikation im eigenen Handlungsablauf ist äusserst originell und wäre nicht zu erwarten, wenn ihre Aussagen keinen realen Erlebnishintergrund hätten. Lebensnah und selbsterlebt mutet nicht zuletzt die Aussage der Strafklägerin an, wonach ihr der Beschuldigte gesagt habe, sie könne so nicht nach Hause, sie solle wenigstens die Haare etwas nach vorne nehmen, damit man nichts sehe (pag. 62 Z. 111 f.). Auch ihre Aussagen vor der Staatsanwaltschaft sowie erst- und oberinstanzlich weisen zahlreiche Realitätskriterien auf und wirken erlebnisbasiert.