86 Z. 59 ff.) und gestand auch Unsicherheiten ein (Sie wisse nicht mehr, ob er mit der flachen Hand oder der Faust auf ihren Kopf geschlagen habe und sie könne nicht sagen, wie oft er zugeschlagen habe [pag. 61 Z. 72 f. und Z. 77 f.]). Hervorzuheben sind sodann die Aussagen der Strafklägerin, wonach ihr Cousin angerufen und ihr der Beschuldigte das Mobiltelefon aus der Hand genommen habe. Sie habe ihm versichert, dass sie nichts sagen werde, sie aber abnehmen müsse, weil ihr Cousin sonst ihre Mutter informiere. Also habe ihr der Beschuldigte das Handy gegeben und sie habe via Facetime abgenommen. Der Cousin habe bemerkt, dass etwas nicht gestimmt habe und gesagt, wenn sie nicht in