Solche Aussagen der ersten Stunde sind denn auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel unbefangener und zuverlässiger, als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen oder auf andere Art beeinflusst sein können (BGE 115 V 143 E. 8.c). Lebhaft schilderte sie Emotionen und innere Vorgänge, wie beispielsweise, dass es ihr unangenehm gewesen sei, als der Beschuldigte wütend geworden sei, sie am linken Arm gepackt und gesagt habe «was bisch du für eini», weil alle Leute zu ihnen geschaut