60 Z. 43 ff.; pag. 61 Z. 105 ff.). Gleiches gilt bezüglich ihrer Aussagen vom 6. September 2019 (bspw. pag. 85 Z. 21 ff.; pag. 86 Z. 41 ff.). Auch ihre Angaben gegenüber Dr. med. X.________ sind frei von Aggravierungen und fügen sich in ihre übrigen Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten. Solche Aussagen der ersten Stunde sind denn auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel unbefangener und zuverlässiger, als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen oder auf andere Art beeinflusst sein können (BGE 115 V 143 E. 8.c).