19 Z. 351 ff.). Die Schilderungen der Strafklägerin sind generell in lebhafter und schlichter Sprache gehalten und wirken keinesfalls einstudiert. So bejahte sie die Frage im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 6. Februar 2019, ob sie sich mit einem Messer umgebracht hätte, deutlich. Nicht minder eindrücklich zeugt ihre Begründung von der von ihr empfundenen Verzweiflung: «Er hätte mich sowieso weiterhin geschlagen. Dann wäre es ja besser, wenn ich es beenden würde.» (pag. 61 Z. 100 f.). Die Erstaussagen anlässlich der Einvernahme vom 7. Februar 2019 sind detailliert und die Strafklägerin schilderte das Geschehene in weiten Teilen in freier Erzählung (bspw. pag. 60 Z. 43 ff.;