656 Z. 11 f.), nicht dagegen. Ebenfalls ist nachvollziehbar, dass sie u.a. aus Angst davor, dass sich der Beschuldigte tatsächlich etwas antun würde, die Polizei orientierte (pag. 345 Z. 5 ff.) und nun nach Beendigung der Beziehung ihr Recht einfordert. Ein solches Umdenken schilderte die Strafklägerin eindrücklich vor der Staatsanwaltschaft auf Frage, warum sie den Strafantrag zuerst habe zurückziehen wollen: «Ich habe mir gedacht, wenn er mich einmal so fest schlägt und mich liegen lässt, dann weiss man wenigstens, dass er es war. Am Anfang dachte ich so, jetzt denke ich anders. Ich denke, dass ich all dies nicht verdient habe.» (pag. 19 Z. 351 ff.).