Dieses ambivalente Verhalten gegenüber den Strafbehörden vermochte die Strafklägerin nachvollziehbar zu erklären. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 6. Februar 2019 sagte sie aus, der Beschuldigte habe sie die ganze Zeit zum Rückzug des Strafantrags gezwungen. Er würde sie lieben und sie ihn ja auch. Der Beschuldigte habe immer gesagt, dass er nicht Angst vor der Anzeige habe, aber trotzdem habe er immer gewollt, dass sie sie zurückziehe (pag. 20 Z. 358 ff.). Er habe ihr auch versprochen, dass er es nicht mehr machen werde (pag. 19 Z. 342 f.). Dazu passen ferner ihre Aussagen, wonach sie die Vorfälle damals nicht als schlimm angesehen habe.