Somit sind im Anschluss an zwei Vorfälle verschiedenste Verletzungen der Strafklägerin dokumentiert, die auf wiederholte Gewalt des Beschuldigten gegenüber der Strafklägerin hindeuten. 15.1.2 Aussagen der Strafklägerin Die beiden Strafanzeigen vom 7. Februar 2019 und vom 29. August 2019, auf denen eine Vielzahl der vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen gründen, erstattete die Strafklägerin selbst, als sie sich nach Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten an die Polizei wandte und dort die konkreten Vorfälle sowie die erlebte Gewalt durch den Beschuldigten schilderte. Weiter ist aktenkundig, dass es, wie be-