«gegen den Hals drücken») und zeitlich mit dem geltend gemachten Ereigniszeitpunkt vereinbar (pag. 324; pag. 326). Ebenfalls fanden sich zwei Hautverfärbungen im Bereich der rechten Schulter und zwei Hautrötungen am rechten Oberschenkel, deren Entstehung im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung denkbar seien, jedoch auch als Bagatellverletzungen ohne Zusammenhang zum geltend gemachten Ereignis entstanden sein könnten (pag. 326). Somit sind im Anschluss an zwei Vorfälle verschiedenste Verletzungen der Strafklägerin dokumentiert, die auf wiederholte Gewalt des Beschuldigten gegenüber der Strafklägerin hindeuten.