auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführende Verletzungen am Hals in Form von Hauteinblutungen und einer oberflächlichen Hautabschürfung festgestellt werden. Gemäss diesem Gutachten waren die Verletzungen mit den mündlichen Angaben der Strafklägerin («Packen des Halses» resp. «gegen den Hals drücken») und zeitlich mit dem geltend gemachten Ereigniszeitpunkt vereinbar (pag.