485 f., S. 61 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Einzig sind die Ausführungen der Vorinstanz dahingehend zu korrigieren, dass die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 4. Dezember 2019 und nicht vom 25. November 2019 und die polizeiliche Einvernahme der Strafklägerin vom 6. September 2019 und nicht vom 3. September 2019 datieren (vgl. pag. 89 und pag. 93; pag. 85 und pag. 88). Allfällige Ergänzungen der Kammer sowie die Aussagen der Strafklägerin an der Berufungsverhandlung (pag. 645 ff.) werden direkt in den nachfolgenden Ausführungen aufgegriffen. 15.1.1 Anzeigerapporte, Fotodokumentationen und medizinische Berichte