solche werden auch nicht dargetan. Die sachlichen Wahrnehmungen des Polizisten stimmen, wie nachfolgend noch dargelegt wird (vgl. E. 16. hiernach), im Wesentlichen mit den Schilderungen der Strafklägerin zu diesem Vorfall überein. Schliesslich findet sich weder in den einschlägigen Gesetzesbestimmungen noch in der Rechtsprechung die Vorgabe, dass die Erstellung eines Wahrnehmungsberichts zwangsläufig von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben werden muss. Daraus folgt, dass der Wahrnehmungsbericht vom 3. Juni 2019 verwertbar ist.