Somit geht deren Einwand, wonach der Anzeigerapport nicht als Wahrnehmungsbericht interpretiert werden könne, fehl. Ein polizeilicher Wahrnehmungsbericht ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne Weiteres verwertbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_359/2021 vom 20. Mai 2021 E. 1.4.; 6B_730/2012 vom 24. Juni 2013 E. 1.9.; vgl. auch 6B_452/2011 vom 23. September 2011 E. 2.2.2; 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009 E. 2.3; 1P.553/2006 vom 30. April 2007 E. 5.2). Es sind keine Gründe ersichtlich, von dieser Rechtsprechung abzuweichen; solche werden auch nicht dargetan.