_ keine Ausführungen. 12.2 Erwägungen der Kammer Entgegen dem Einwand der Verteidigung des Beschuldigten ist vorliegend ein vom betreffenden Polizisten erstellter Berichtsrapport mit dessen Wahrnehmungen, datierend vom 3. Juni 2019, aktenkundig (pag. 73 ff.). Somit geht deren Einwand, wonach der Anzeigerapport nicht als Wahrnehmungsbericht interpretiert werden könne, fehl.