Da damit kein verwertbares Beweismittel vorliege, müsse dies zu einem Freispruch führen. Er verwies weiter auf die Ausführungen der vormaligen Verteidigung im erstinstanzlichen Parteivortrag (pag. 667 f.). Für die Generalstaatsanwaltschaft führte Staatsanwältin U.________ aus, es treffe zu, dass die Polizisten nicht befragt worden seien, aber als Beweismittel lägen die parteiöffentliche Befragung der Strafklägerin sowie der Wahrnehmungsbericht vor. Eine Befragung sei von der Verteidigung des Beschuldigten auch nicht beantragt worden (pag. 670). Diesbezüglich machte Rechtsanwalt E.________ keine Ausführungen.