656 ff.) einvernommen wurde – nicht erkennbar, weshalb die polizeilichen Einvernahmen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürften. Die Strafklägerin hat sich in den parteiöffentlichen Einvernahmen zu den einzelnen Vorwürfen inhaltlich geäussert, weshalb auch das Konfrontationsrecht des Beschuldigten formell und materiell ge- 27 wahrt wurde. Der Beschuldigte hatte ausreichend Gelegenheit, die Aussagen der Strafklägerin in Zweifel zu ziehen und ihr Fragen zu stellen bzw. stellen zu lassen.