ff.) wurden im polizeilichen Ermittlungsverfahren und nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Entsprechend verletzt die Abwesenheit des Beschuldigten dessen Teilnahmerechte nicht. Es ist – nachdem die Strafklägerin anschliessend vor der Staatsanwaltschaft (pag. 10 ff.), der Vorinstanz (pag. 343 ff.) und oberinstanzlich (pag. 645 ff.) in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten (pag. 10; pag. 341; pag. 640) und unter Beachtung des Fragerechts (pag. 22; pag. 354; pag. 656 ff.) einvernommen wurde – nicht erkennbar, weshalb die polizeilichen Einvernahmen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürften.