Es sei nicht ersichtlich, was sich geändert hätte, wenn die Staatsanwaltschaft eine weitere Einvernahme durchgeführt hätte. Aber auch die Verteidigung des Beschuldigten hätte selbst ergänzende Fragen sowie Beweisanträge stellen können, wenn sie der Ansicht gewesen wäre, dass die Einvernahmen ungenügend gewesen seien (pag. 674). Rechtsanwalt E.________ verzichtete seinerseits auf Ausführungen. 11.2 Erwägungen der Kammer Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen.