Die Verletzung der Teilnahmerechte dürfe sich nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken. Es handle sich um ein absolutes Verwertungsverbot, sofern sich der Betroffene darauf berufe (pag. 665). Staatsanwältin U.________ hielt dagegen, das Teilnahmerecht gelte nicht absolut und könne eingeschränkt werden. Die Strafklägerin sei nach ihrer Ersteinvernahme bei der Polizei mehrfach parteiöffentlich einvernommen worden, weshalb diese Ersteinvernahmen verwertbar seien (pag. 668). Es sei nicht ersichtlich, was sich geändert hätte, wenn die Staatsanwaltschaft eine weitere Einvernahme durchgeführt hätte.