26 11. Verwertbarkeit der Aussagen der Strafklägerin 11.1 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte für den Beschuldigten weiter vor, indem die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung in wesentlichen Teilen auf die Aussagen der Strafklägerin vor der Polizei abgestellt habe, habe sie sich auf unverwertbare Aussagen abgestützt. Die StPO schreibe vor, dass Beweiserhebungen in Anwesenheit der Verteidigung erfolgen müssen. Die Verletzung der Teilnahmerechte dürfe sich nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken.