Ebenfalls erachtete sie die Aussagen der Strafklägerin als glaubhaft, wonach der Beschuldigte im Zusammenhang mit einem anderen Vorfall versucht hatte, den Schlüssel aus dem Zündschloss zu ziehen. Was die Einvernahme der Kollegin der Strafklägerin anbelangt, so wäre es dem Beschuldigten bzw. dessen Rechtsvertretung freigestanden, deren Einvernahme zu beantragen. Allerdings ist auch hier der Verzicht auf eine Beweisabnahme durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden, zumal einzig der Beschuldigte angab, es sei bei diesem konkreten Vorfall noch eine Kollegin der Strafklägerin dabei gewesen (pag. 28 Z. 154;