Wie im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung noch dargelegt wird, war dies vorliegend der Fall (vgl. E. 17. hiernach). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Strafklägerin als glaubhaft und stellte gestützt darauf die Tatsache als erwiesen an, dass es der Beschuldigte war, der im fraglichen Zeitraum das Fahrzeug der Strafklägerin lenkte und die angeklagte Geschwindigkeitsüberschreitung beging. Ebenfalls erachtete sie die Aussagen der Strafklägerin als glaubhaft, wonach der Beschuldigte im Zusammenhang mit einem anderen Vorfall versucht hatte, den Schlüssel aus dem Zündschloss zu ziehen.