Insofern erstaunt nicht, dass die Staatsanwaltschaft, nachdem sie im April 2020 und somit knapp ein Jahr nach diesem Vorfall, Kenntnis erlangt hatte, diesem Hinweis nicht nachging. Ferner konnte auch die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hatte und ohne Willkür annehmen konnte, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Wie im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung noch dargelegt wird, war dies vorliegend der Fall (vgl. E. 17. hiernach).