Der Einwand der Verteidigung des Beschuldigten ist dennoch unbegründet. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, ist vorliegend nachvollziehbar, dass kein Versuch unternommen wurde, eine allfällige Videoaufnahme der Garage der fraglichen V.________ (Unternehmen) zu edieren. Es gilt zu bedenken, dass Videoaufnahmen in der Regel innert einer bestimmten Zeitdauer – üblicherweise 72 Stunden – gelöscht oder überschrieben werden. Insofern erstaunt nicht, dass die Staatsanwaltschaft, nachdem sie im April 2020 und somit knapp ein Jahr nach diesem Vorfall, Kenntnis erlangt hatte, diesem Hinweis nicht nachging.