je mit Hinweisen). 10.3 Erwägungen der Kammer Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. April 2020 angegeben hatte, dass man dies doch einfach mit den Videoaufnahmen aus der Garage der V.________(Unternehmen) beweisen könne (pag. 34 Z. 390). Der Einwand der Verteidigung des Beschuldigten ist dennoch unbegründet.