RIE- DO/FIOLKA, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 47 zu Art. 6 StPO). 25 Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_656/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2 mit Hinweis).