Diesbezüglich führte Staatsanwältin U.________ für die Generalstaatsanwaltschaft aus, Videos würden im Allgemeinen schnell gelöscht und seien im Anzeigezeitpunkt mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht mehr vorhanden gewesen. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Verteidigung nicht weitere Beweismassnahmen beantragt habe. Gleiches gelte hinsichtlich der Kollegin, die auch im Auto gewesen sein solle (pag. 668). Rechtsanwalt E.________ verzichtete auf Ausführungen hierzu. 10.2 Rechtliche Grundlagen