662 f.). Weiter hielt die Verteidigung des Beschuldigten dem Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Videos nicht eingeholt worden seien, da diese wohl nicht mehr existiert hätten, entgegen, dass nicht einmal der Versuch unternommen worden sei. Die Verfahrensleitung liege bei der Staatsanwaltschaft und es könne nicht sein, dass der Beschuldigte die Einholung dieser Beweise beantragen müsse bzw. er habe dies ja sogar selbst gesagt (pag. 673). Diesbezüglich führte Staatsanwältin U.____