Entlastenden Elementen, wie beispielsweise den Videoaufnahmen der V.________(Unternehmen) oder im Bus, sei nicht nachgegangen worden und es habe auch keine Einvernahme der Kollegin, die während der Fahrt auf der Rückbank gesessen haben solle, stattgefunden. Damit habe die Staatsanwaltschaft Art. 6 StPO, wonach Strafbehörden belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen müssen, klar verletzt (pag. 662 f.).