10. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes 10.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt C.________ rügte für den Beschuldigten weiter, dass einseitig zu dessen Ungunsten ermittelt worden sei, so dass der Beschuldigte resigniert und sich entschieden habe, nichts mehr zu sagen. Demgegenüber habe die Strafklägerin sagen können, was sie wolle und es habe umgehend Eingang in die Anklageschrift gefunden. Trotz der Vielzahl an Vorwürfen habe nur eine einzige staatsanwaltschaftliche Einvernahme und keine Schlusseinvernahme stattgefunden, obwohl dies im Gesetz so vorgesehen sei. Entlastenden