24 9.19 Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen genügt die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen. Davon ausgenommen ist Ziff. I.16. der Anklageergänzung, deren Überprüfung unterbleiben kann. Der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird. Er war über sämtliche wesentlichen und relevanten Anklagevorhalte genau informiert und konnte sich entsprechend verteidigen. Der Anklagegrundsatz ist somit nicht verletzt.