Wohnung des Beschuldigten und anderswo […] unbefugt eine unbekannte Menge Marihuana und Kokain konsumierte.» (pag. 179). Zwar wird dem Beschuldigten in wenig konkreter Weise vorgeworfen, Marihuana und Kokain konsumiert zu haben. Ihm musste allerdings klar sein, welche Konsumhandlungen damit gemeint sind, zumal er insbesondere den Konsum von Marihuana – jedenfalls dem Grundsatz nach – zugab (vgl. E. 19. hiernach). Die Orte und den Zeitraum grenzt die Anklageschrift ein. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft von einer unbekannten Menge Marihuana und Kokain ausgegangen war.