Ebenfalls genügend sind die Zeit- und Ortsbezeichnungen («[…] begangen am 10.04.2019 und früher, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), und anderswo […]»). Zu diesem Vorwurf machte der Beschuldigte konkrete Aussagen und gab an, die Waffe in W.________ (Land) erworben zu haben (vgl. E. 18. hiernach), womit er wusste, was ihm vorgeworfen wird. Dem Umstand, dass sich in den Akten keine Abbildung der Waffe befindet, ist im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. 9.18 Ad Ziff. I.13. der Anklageschrift Schliesslich brachte Rechtsanwalt C.__