668). Bezüglich dieses Vorwurfs beschreibt die Anklageschrift, der Beschuldigte habe «[…] eine Soft-Air-Pistole, welche aufgrund ihres Aussehens mit einer echten Feuerwaffe verwechselt werden kann», ohne entsprechende Bewilligung in die Schweiz eingeführt (pag. 179). Demnach wird die Waffe hinreichend umschrieben. Ebenfalls genügend sind die Zeit- und Ortsbezeichnungen («[…] begangen am 10.04.2019 und früher, in F.________(Ortschaft), G.________(Adresse), und anderswo […]»).