I.12. der Anklageschrift Die Verteidigung des Beschuldigten führte aus, in der Anklageschrift finde sich kein einziger Hinweis, um was für eine Waffe es sich gehandelt haben solle. Zudem sei der Anklagezeitraum mit «begangen am 10.04.2019 und früher» bezeichnet. Der Beschuldigte habe in F.________(Ortschaft) nichts eingeführt. Weiter wendete die Verteidigung des Beschuldigten ein, dass sich in den Akten keine Abbildung finde, wie die Soft-Air-Waffe ausgesehen habe, obwohl das Gesetz verlange, dass die Waffe mit einer echten Waffe verwechselt werden könne (pag. 668).