23 Strafklägerin sei weggefahren und man könne die Videoüberwachung der V.________ (Unternehmen) konsultieren (vgl. E. 17. hiernach; pag. 34 Z. 386 ff.), wusste er auch, welche Fahrt bzw. welcher Vorfall ihm vorgeworfen wird und konnte sich entsprechend verteidigen. Bezüglich der Frage nach dem Überlassen des Fahrzeuges durch die Strafklägerin kann auf die Erwägungen unter Ziff. 17. hiernach verwiesen werden. 9.17 Ad Ziff. I.12. der Anklageschrift