Zudem frage sich, ob die Strafklägerin dem Beschuldigten den Wagen überlassen habe, was aber nicht untersucht worden sei. Vorliegend wirft die Anklageschrift dem Beschuldigten vor, mit einer Geschwindigkeit von ca. 170 km/h gefahren zu sein und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um ca. 50 km/h überschritten zu haben (pag. 179). Mangels objektiver Beweismittel wurde diesbezüglich auf die Aussagen der Strafklägerin abgestellt, die ihrerseits angegeben hatte, der Beschuldigte sei mit 170 km/h bis 200 km/h auf der Autobahn nach H.________(Ortschaft) gefahren (pag. 22 Z. 435).