9.16 Ad Ziff. I.11.1. der Anklageschrift Gegen diesen Anklagepunkt wendete die Verteidigung des Beschuldigten ein, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, mit einer Geschwindigkeit von ca. 170 km/h gefahren zu sein. Aber es frage sich, was das «ca.» heisse. In dubio pro reo sei wohl eine Geschwindigkeit von 120 km/h anzunehmen. Zudem frage sich, ob die Strafklägerin dem Beschuldigten den Wagen überlassen habe, was aber nicht untersucht worden sei.