Die Frage stelle sich, ob es ein Anschreien, Flüstern oder Sagen gewesen sei. Aus der Anklageschrift geht hinreichend hervor, inwiefern der Beschuldigte den Polizisten angriff und den anwesenden Polizisten drohte («[…] einen Polizisten mit den Händen angriff, diesen zu schlagen versuchte und den anwesenden Polizisten drohte, dass es nicht fertig sei und man sich immer zweimal im Lebens sehe.» [pag. 179]). Für die Erfüllung des Tatbestands der Drohung ist nicht entscheidend, ob der Beschuldigte diese Drohung schrie oder flüsterte. Auch hierbei handelt es sich um eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung. 9.16 Ad Ziff.