I.10. der Anklageschrift Hierzu führte Rechtsanwalt C.________ namens seines Mandanten aus, es sei völlig unklar, inwiefern der Beschuldigte den Polizisten angegriffen haben solle. Es frage sich, ob es ein Zupacken, Kneifen oder Heben gewesen sei. Dagegen könne man sich auch nicht verteidigen. Zudem werde der Versuch angeklagt, den Polizisten zu schlagen. Aber es werde ein Versuch in rechtlicher Hinsicht und kein Beschrieb, wie das Ganze konkret vorgefallen sei, formuliert. Auch hinsichtlich der angeblichen Drohung stehe nichts. Die Frage stelle sich, ob es ein Anschreien, Flüstern oder Sagen gewesen sei.