Vorliegend wird in der Anklageschrift umschrieben, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon der Strafklägerin gegen sie warf, es zu Boden fiel und kaputt ging (pag. 178). Da der Anklagesachverhalt keine Hinweise enthält, der auf einen geringfügigen Wert des Mobiltelefons schliessen lassen würde, kann daraus ohne Weiteres die Schlussfolgerung gezogen werden, dass es sich hierbei um eine Sache mit einem Wert von über CHF 300.00 gehandelt hatte. Auch diesbezüglich ist die Anklageschrift klar. 9.15 Ad Ziff. I.10. der Anklageschrift Hierzu führte Rechtsanwalt C.___