22 9.14 Ad Ziff. I.9. der Anklageschrift Die Verteidigung des Beschuldigten brachte vor, es sei nicht umschrieben, was genau kaputt gegangen sei oder um was für einen Schaden es sich gehandelt habe. Namentlich sei völlig unklar, ob der Schaden geringfügig gewesen sei. Vorliegend wird in der Anklageschrift umschrieben, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon der Strafklägerin gegen sie warf, es zu Boden fiel und kaputt ging (pag. 178).