[…] indem der Beschuldigte den anwesenden Polizisten […] ein «Arschloch», einen «Sauhund» und einen «Hurensohn» nannte.» [pag. 178]). Für die Tatbestandserfüllung von Art. 177 StGB ist unerheblich, gegenüber wem die fraglichen Äusserungen getätigt wurden. Ob sich noch andere Personen in Hörweite befanden, ist eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung.